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Der BGH zu coronabedingten Mietkürzungen in der Gewerberaummiete
8. Februar 2022 um 14:00 bis 16:45
Zeit: | 08.02.2022 von 14.00 – 16.45 Uhr |
Seminargebühr: | siehe Anmeldung |
Der BGH zu coronabedingten Mietkürzungen in der Gewerberaummiete
Wir werden gemeinsam versuchen, die Konsequenzen des Urteils vom 12.01.2022 (XII ZR 8/21) mit dem der BGH die „einfache“ Lösung des OLG Dresden in seinem Urteil vom 24.02.2021 – 5 U 1782/20 verworfen hat, aus Mieter- und Vermietersicht zu beleuchten.
Vor allem folgende offen gebliebenen Fragen lohnen sich näher betrachtet und – wenn möglich – einer Klärung zugeführt zu werden:
– Wann ist eine Anpassung der Miete ausgeschlossen?
– Was muss für Vermieter und Mieter in laufenden und künftigen Prozessen vorgetragen werden? Wie schütze ich mich als anwaltlicher Vertreter vor Regressansprüchen?
– Müssen Mieter – notfalls gerichtlich – gegen Schließungsanordnungen vorgehen?
– Wie muss eine Berufung und eine Revision und ggf. eine Verfassungsbeschwerde schon im erstinstanzlichen Vortrag vorbereitet werden?
– Wie ist mit coronabedingten Minderumsätzen außerhalb der Lockdownzeiten umzugehen?
– Und wie mit „Überkompensationen“?
– Welche Zeiträume sind maßgebend?
– Welche Interessen des Vermieters sind eigentlich zu berücksichtigen?
– Kann im Einzelfall die Aerosolbelastung der Mieträume doch noch einen Mangel der Mietsache begründen?
– Besteht für Mieter die Möglichkeit, sich vorzeitig von Mietverträgen nach Maßgabe der §§ 578, 569, 543 BGB oder des § 543 Abs. 2 Nr.1 BGB zu lösen?
– Welche bisherigen vertraglichen Regelungen schützen Mieter und/oder Vermieter, welche sind in Zukunft anzustreben?