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Der BGH zu coronabedingten Mietkürzungen in der Gewerberaummiete

8. Februar 2022 um 14:00 bis 16:45

Zeit:08.02.2022 von 14.00 – 16.45 Uhr
Seminargebühr:siehe Anmeldung
Ruth Breiholdt
Fachanwaltin für Miet-
und WEG-Recht
Dr. Ulrich Leo
Rechtsanwalt

Der BGH zu coronabedingten Mietkürzungen in der Gewerberaummiete

Wir werden gemeinsam versuchen, die Konsequenzen des Urteils vom 12.01.2022 (XII ZR 8/21) mit dem der BGH die „einfache“ Lösung des OLG Dresden in seinem Urteil vom 24.02.2021 – 5 U 1782/20 verworfen hat, aus Mieter- und Vermietersicht zu beleuchten.

Vor allem folgende offen gebliebenen Fragen lohnen sich näher betrachtet und – wenn möglich – einer Klärung zugeführt zu werden:

– Wann ist eine Anpassung der Miete ausgeschlossen?

– Was muss für Vermieter und Mieter in laufenden und künftigen Prozessen vorgetragen werden? Wie schütze ich mich als anwaltlicher Vertreter vor Regressansprüchen?

– Müssen Mieter – notfalls gerichtlich – gegen Schließungsanordnungen vorgehen?

– Wie muss eine Berufung und eine Revision und ggf. eine Verfassungsbeschwerde schon im erstinstanzlichen Vortrag vorbereitet werden?

– Wie ist mit coronabedingten Minderumsätzen außerhalb der Lockdownzeiten umzugehen?

– Und wie mit „Überkompensationen“?

– Welche Zeiträume sind maßgebend?

– Welche Interessen des Vermieters sind eigentlich zu berücksichtigen?

– Kann im Einzelfall die Aerosolbelastung der Mieträume doch noch einen Mangel der Mietsache begründen?

– Besteht für Mieter die Möglichkeit, sich vorzeitig von Mietverträgen nach Maßgabe der §§ 578, 569, 543 BGB oder des § 543 Abs. 2 Nr.1 BGB zu lösen?

– Welche bisherigen vertraglichen Regelungen schützen Mieter und/oder Vermieter, welche sind in Zukunft anzustreben?

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